Selbst Wärmeplanungen, die nicht nach landesrechtlicher Grundlage bis zum 30. Juni 2026 bzw. 2028 erstellt wurden, sind weiterhin gültig. Dies gilt solange die Anforderungen an die Wärmeplanung mit denen im Wärmeplanungsgesetz vergleichbar sind.

In Kommunen mit bestehender Wärmeplanung müssen die Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes bezüglich erneuerbarer Energien und Abwärmen nicht automatisch ab dem 1. Januar 2024 befolgt werden. Es bedarf einer separaten Entscheidung über den Ausbau von Wärme- oder Wasserstoffnetzen durch die politischen Gremien der jeweiligen Kommune (Wärmesatzung), nach Überprüfung des Wärmeplans, wobei Gebäude in diesen Gebieten innerhalb eines Monats die entsprechenden Vorgaben erfüllen müssen. Dabei gelten die gängigen Übergangsfristen für den Netzanschluss.