Zum 12. Dezember 2024 ist das Landeswärmeplanungsgesetz NRW in Kraft getreten. Das Landeswärmeplanungsgesetz befasst sich mit der Planung von Versorgungsgebieten auf lokaler/regionaler Ebene. Nordrhein-westfälische Kommunen sind demnach verpflichtet einen Kommunalen Wärmeplan zu erstellen und die Möglichkeit für erneuerbare Wärmenetze, sowie dezentrale Versorgung abzuschätzen. Das GEG enthält dahingegen konkrete Vorgaben zur Wärmeversorgung im Gebäude. Grundsätzlich haben die beiden Gesetze nur geringe Berührungspunkte. Das GEG gibt vor, dass zukünftig neu eingebaute Heizungen die Wärme zu mindestens 65% aus Erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme beziehen müssen. Dabei sind diese Anforderungen so gestaltet, dass sie auch durch einen Wärmenetzanschluss erfüllt werden.

Grundsätzlich gilt, dass für Neubauten in Neubaugebieten die Vorgaben des GEG bereits seit dem 01.01.2024 gelten. Für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten oder für Bestandsgebäude gilt die 65 % Grenze erst ab dem 01.07.2026 (für Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohner*innen) bzw. wie im Falle Lüdenscheids ab dem 01.07.2028 (für Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohner*innen) oder wenn es zu Gebietsausweisungen auf Basis einer Kommunalen Wärmeplanung kommt, einen Monat nach Gebietsausweisung. Wichtig ist: Die Erstellung und Fertigstellung einer Kommunalen Wärmeplanung führt explizit nicht automatisch zu einer Gebietsausweisung! Ab dem 01.01.2045 ist nach dem Gebäudeenergiegesetz nur noch das Heizen mit 100 % Erneuerbaren Energien erlaubt.

Ab wann gilt 65% EE beim Heizungstausch?

Was, wenn meine Heizung getauscht werden muss?