Das Wärmeplanungsgesetz verpflichtet die Länder zur Anfertigung von Kommunalen Wärmeplänen. Um dieser Pflicht an die zuständigen Gemeinden weiterzugeben, müssen länderspezifische Wärmeplanungsgesetze erstellt werden. Nach § 3 des Landeswärmeplanungsgesetz NRW sind die Kommunen als sogenannte planungsverantwortliche Stelle zur Anfertigung der Kommunalen Wärmepläne verpflichtet. Zur fachlich bzw. technisch Unterstützung können diese Dienstleister hinzuziehen, die zur technischen Umsetzung und Bewertung beitragen können.