Grundbesitzabgabenbescheide für 2025 werden später verschickt
Keine Abbuchung für die Grundbesitzabgaben am 15. Februar
Bereits in der ersten Januarhälfte hat die Stadt darüber informiert, dass die Grundbesitzabgabenbescheide für das Jahr 2025 erst später verschickt werden. Grund dafür ist die Grundsteuerreform. Die Stadt Lüdenscheid erhebt ab 2025 bei der Grundsteuer B erstmalig differenzierende Hebesätze. Für deren Einführung muss die aktuelle Finanzsoftware angepasst werden. Dies wird noch etwas Zeit in Anspruch nehmen.

Foto: Sven Helmig
Zum regulären Fälligkeitstermin am 15. Februar sind für die Grundbesitzabgaben (Grundsteuer, Abfall- und Straßenreinigungsgebühren) keine Zahlungen erforderlich. Abbuchungen für die Grundbesitzabgaben zum 15. Februar 2025 werden seitens der Stadt nicht erfolgen. Es ist daher nicht erforderlich, ein erteiltes SEPA-Lastschriftmandat zurückzuziehen.
Hiervon ausgenommen sind die Bescheide für die Gewerbe- und Hundesteuer. Diese Bescheide sind bereits am 10. Januar verschickt worden, so dass Zahlungstermin für die Gewerbe- und Hundesteuer am 15. Februar 2025 ist.
Der Versand der Grundbesitzabgaben erfolgt voraussichtlich Ende Februar/Anfang März; die erste Fälligkeit für die Zahlung der Grundbesitzabgaben wird daher später – voraussichtlich Ende März – liegen. Der Fachdienst Finanzen, Steuern und Beteiligungen bittet die Steuerpflichtigen darum, bis zum Versand der Bescheide von Rückfragen abzusehen.
Zum Hintergrund:
Aufgrund der Grundsteuerreform wird die Grundsteuer ab dem Jahr 2025 erstmals nach neuer Rechtslage festgesetzt.
Im Rahmen der Grundsteuerreform wurden alle Grundstücke durch die Finanzämter neu bewertet. Der Rat der Stadt Lüdenscheid hat beschlossen, dass die gesetzlich vorgesehene Neubemessung der Grundsteuern zum 1. Januar 2025 aufkommensneutral umgesetzt wird. Aus diesem Grund mussten die Hebesätze für die Grundsteuer ebenfalls neu berechnet werden, um die Aufkommensneutralität zu gewährleisten. Aufkommensneutralität bedeutet, dass die Höhe der Steuererträge für die Stadt in Summe so hoch bleiben soll, wie vor der Grundsteuerreform. Deshalb sind die vom Rat für das Jahr 2025 beschlossenen Hebesätze nicht mit den bisher gültigen Hebesätzen vergleichbar.
Aufgrund der Neubewertung durch die Finanzämter kommt es jedoch zu unterschiedlichen Belastungen der einzelnen Grundstücke. Dies ist zwangsläufig der Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes geschuldet.
Lüdenscheid, 31. Januar 2025