Mit dem Grundbesitzabgabenbescheid für das Jahr 2025 wird die Grundsteuer erstmals nach der Grundsteuerreform festgesetzt. Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 2018 die bisherigen Bewertungsregeln für verfassungswidrig erklärt, da sie auf veralteten Daten basierten.

Um grundlegende Fragen zur Grundsteuerreform zu klären, haben wir Ihnen hier die wichtigsten Informationen, Links und Ansprechpartner für Rückfragen zu dem Thema zusammengestellt.

Im nächsten Block finden Sie eine Übersicht der Fragen, die Sie anklicken können.

Kontakt

Finanzamt
Für Fragen zum Grundsteuerwert oder Steuermessbetrag
Online: https://www.finanzamt.nrw.de/elektronischer-kontakt
Telefonisch: Grundsteuer-Hotline 02351/155-1959 (9 bis 13 Uhr)
Wichtig: Bitte das Aktenzeichen des Finanzamtes bereithalten.

Stadtverwaltung
Für Fragen zum Steuerbescheid
E-Mail: steuern@luedenscheid.de
Telefon: Ansprechpartnerinnen auf dem Bescheid
(bitte Aktenzeichen des Finanzamtes oder das Kassenzeichen angeben)

Wie errechnet sich die Grundsteuer auf meinem Grundbesitzabgabenbescheid?

Die Grundsteuer wird in einem dreistufigen Verfahren berechnet:

  1. Grundsteuerwert (ermittelt vom Finanzamt; der Wert wird vom Finanzamt im Grundsteuerwertbescheid festgesetzt)

X

  1. Grundsteuermesszahl (festgelegt im Grundsteuergesetz; die Multiplikation von Grundsteuerwert und Grundsteuermesszahl ergibt den Grundsteuermessbetrag und wird vom Finanzamt im Grundsteuermessbescheid festgesetzt)

X

  1. Hebesatz (festgelegt durch die Stadt Lüdenscheid; die Multiplikation von Grundsteuermessbetrag und Hebesatz wird von der Stadt Lüdenscheid im Grundbesitzabgabenbescheid festgesetzt)

Die beiden Bescheide zu 1. und 2. haben Sie bereits vom Finanzamt erhalten. Der Grundsteuerwert wurde dabei auf der Grundlage Ihrer Grundsteuererklärung ermittelt.

Hier finden Sie Informationen über die Feststellung des Grundsteuerwerts (PDF-Download) bezüglich Ihres Bescheides des Finanzamtes auf den 1. Januar 2022:

https://www.finanzverwaltung.nrw.de/system/files/media/document/file/Grundsteuerwertbescheid_EWV.pdf

Hier finden Sie Erklärungen zu der Grundsteuer im Grundbesitzabgabenbescheid der Stadt Lüdenscheid.

Warum wurde die Grundsteuer reformiert?

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10. April 2018 die gesetzlichen Regelungen zur Grundsteuer für unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes erklärt. Ausschlaggebend für das Urteil waren die steuerlichen Ungleichbehandlungen von Grundvermögen aufgrund über einen langen Zeitraum nicht durchgeführter Aktualisierungen der Besteuerungsgrundlagen. Am 18. November 2019 hat der Bundesgesetzgeber die Grundsteuerreform verabschiedet (sogenanntes Bundesmodell) und den Ländern durch eine Öffnungsklausel ermöglicht, ein eigenes Grundsteuermodell zu beschließen. Das Land Nord­rhein-Westfalen (NRW) hat von der Öffnungsklausel keinen Gebrauch gemacht. Damit gilt das Bundesmodell in NRW. Die neuen gesetzlichen Regelungen zur Grundsteuer sind ab 2025 umzusetzen, bis 2024 durften noch die bislang gültigen Grundlagen angewendet werden.

Wie setzt sich die Grundsteuer zusammen und warum gibt es unterschiedliche Hebesätze?

  • Warum gibt es in Lüdenscheid unterschiedliche Hebesätze zur Grundsteuer B?

Der Rat der Stadt Lüdenscheid hat differenzierende Hebesätze beschlossen, um die Wohnkosten zu stabilisieren und das Wohnen zu fördern.

  • Welche Arten der Grundsteuer gibt es?

Es gibt zwei Arten der Grundsteuer:

Grundsteuer A
für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen.

Grundsteuer B
für Wohngrundstücke und für Nichtwohngrundstücke

  • Warum erfolgt eine Unterscheidung nach Grundstücksarten?

Eine Differenzierung zwischen Wohn- und Nichtwohngrundstücken erfolgt durch die Regelung des § 249 Bewertungsgesetz (BewG) durch das Finanzamt. Die Zuordnung zu einer dieser beiden Kategorien ist dort also rechtsverbindlich geregelt und kann von der Kommune nicht selbst festgelegt werden. Die Zuordnung der einzelnen Grundstücksarten zu den Kategorien Wohn- und Nichtwohngrundstücke kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:

Wohngrundstücke Nichtwohngrundstücke
Einfamilienhäuser unbebaute Grundstücke
Zweifamilienhäuser Teileigentum
Mietwohngrundstücke gemischt genutzte Grundstücke
Wohnungseigentum Sonstige bebaute Grundstücke
Geschäftsgrundstücke

Ich habe Einspruch beim Finanzamt eingelegt. Muss ich trotzdem bezahlen?

Ja, Sie müssen dennoch bezahlen. Der Einspruch hat keinen Einfluss auf die Zahlungsverpflichtung bei der Stadt. Seitens des Finanzamtes wurde Ihr Einspruch im Regelfall ruhend gestellt bis die entsprechenden Musterverfahren beendet sind. Sollte Ihr Einspruch beim Finanzamt erfolgreich sein, wird auch Ihr Grundsteuerbescheid nachträglich geändert. Ein Widerspruch gegen den jetzt versandten Grundsteuerbescheid ist hierfür nicht erforderlich.

Wie erreiche ich das Finanzamt?

Das Finanzamt Lüdenscheid können Sie unter Angabe Ihres Aktenzeichens über https://www.finanzamt.nrw.de/elektronischer-kontakt (mit und ohne ELSTER-Zugang möglich) oder über die Grundsteuer-Hotline unter 02351/155-1959 (9 bis 13 Uhr) kontaktieren.

Wie kann ich Widerspruch gegen meinen Grundbesitzabgabenbescheid einlegen

Widerspruch können Sie schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeister der Stadt Lüdenscheid, Rathausplatz 2, 58507 Lüdenscheid einlegen.

Die Einlegung Ihres Widerspruchs mit einfacher E-Mail entspricht nach der ständigen Rechtsprechung leider nicht der gesetzlichen Norm.

Ich habe Widerspruch gegen den Grundbesitzabgabenbescheid erhoben. Muss ich trotzdem bezahlen?

Ja, Sie müssen trotzdem bezahlen, da ein Widerspruch gegen diesen Bescheid gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 1 Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung hat. Dies bedeutet, dass Sie unabhängig von der Einlegung eines Widerspruchs zur fristgerechten Zahlung der Abgaben verpflichtet sind.

Der Grundsteuerwertbescheid und der Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes sind für die Stadt Lüdenscheid verbindlich. Ein Widerspruch gegen den Bescheid der Stadt Lüdenscheid hat keine Aussicht auf Erfolg, wenn sich Ihre Beanstandung gegen die Grundlagen aus dem Grundsteuerwertbescheid oder aus dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes richtet. Sie können mit einem Widerspruch gegen den aktuell vorliegenden Grundsteuerbescheid einen versäumten Einspruch gegen die Bescheide des Finanzamtes nicht nachholen.

Wie erreiche ich die Stadt Lüdenscheid, wenn ich Rückfragen zu meinem Grundbesitzabgabenbescheid habe?

Die Stadt Lüdenscheid können Sie unter Angabe Ihres Aktenzeichens oder Kassenzeichens über steuern@luedenscheid.de oder telefonisch über die auf dem Bescheid angegebenen Ansprechpartner*innen erreichen.

Persönlich erreichen Sie den Fachdienst Finanzen, Steuern und Beteiligungen montags und donnerstags zwischen 8.30 und 12 Uhr sowie zwischen 14 und 16 Uhr.

Hebesätze und Aufkommensneutralität

  • Welche Hebesätze gelten in Lüdenscheid ab 2025 und welche Wirkung hat der Hebesatz?

Der Rat der Stadt Lüdenscheid hat in seiner Sitzung am 09.12.2024 folgende Hebesätze ab 01.01.2025 beschlossen:

  1. bei der Grundsteuer A für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft    185 v.H.
  2. bei der Grundsteuer B für die Nichtwohngrundstücke 1.766 v.H.
  3. bei der Grundsteuer B für die Wohngrundstücke    883 v.H.

Die konkrete Grundsteuer ergibt sich aus der Multiplikation des Grundsteuermessbetrags mit dem Hebesatz. Die Höhe des Hebesatzes allein sagt daher nichts darüber aus, ob Sie mehr oder weniger Grundsteuer als bisher bezahlen müssen.

  • Was bedeutet Aufkommensneutralität?

Die zugesagte Aufkommensneutralität ist ein zentraler Leitgedanke der Reform. Der Rat der Stadt Lüdenscheid hat beschlossen, die Grundsteuerreform in Lüdenscheid aufkommensneutral umzusetzen.

Das heißt: Das Gesamtaufkommen aus der Grundsteuer für die Stadt bleibt trotz veränderter Bewertungsgrundlagen gleich. Die Stadt Lüdenscheid hat durch die Reform keinen finanziellen Vorteil und erzielt auch keine höheren Grundsteuereinnahmen als vor der Reform. Dennoch ist damit nicht ausgeschlossen, dass Sie ab dem nächsten Jahr mehr Grundsteuer zahlen müssen als bisher. Es ist auch möglich, dass Sie weniger Grundsteuer zahlen müssen als zuvor. Dies ist eine zwangsläufige Folge der reformbedingten Neubewertung des Grundvermögens, auf die die Stadt Lüdenscheid keinen Einfluss hat.

Der Begriff „Aufkommensneutralität“ wird häufig missverstanden.

Aufkommensneutralität bedeutet, dass die Gemeinde nach Umsetzung der Reform (ab 2025) ihr Grundsteueraufkommen insgesamt stabil halten wird. Es ist sichergestellt, dass sich die Gesamterträge aus der Grundsteuer nicht wesentlich verändern.

Aufkommensneutralität für die Kommune bedeutet jedoch nicht, dass die Bürgerinnen und Bürger im Einzelfall nicht belastet werden.

Muss ich ab 2025 mehr Grundsteuer zahlen?

Im Rahmen der aufkommensneutralen Umsetzung der Grundsteuerreform wird es zwangsläufig zu Belastungsverschiebungen kommen. Das heißt, dass einige künftig mehr Grundsteuer zahlen müssen als bisher, andere dafür weniger. Denn wenn die Neubewertung ergibt, dass Ihr Grundbesitz vergleichsweise stark an Wert gewonnen hat, werden Sie mit einer höheren Grundsteuer rechnen müssen. Für Grundbesitz, der an Wert verloren hat, gilt: Die Grundsteuerbelastung wird aller Voraussicht nach sinken.

Ich bin nicht mehr Eigentümer des Grundstückes, was muss ich tun?

Über einen Eigentümerwechsel wird zunächst die Bewertungsstelle des Finanzamtes informiert. Diese erhält die Information vom Grundbuchamt, gegebenenfalls auch direkt vom Erwerber bzw. Erben des Grundstücks oder dem Notar. Das Finanzamt erlässt dann einen neuen Grundsteuermessbescheid, in welchem festgestellt wird, wer zukünftig für die Liegenschaft Steuerschuldner ist.

Umschreibungszeitpunkt nach dem Bewertungsgesetz ist immer der 01. Januar des auf die Änderung folgenden Jahres. Bis dahin bleibt der alte Eigentümer steuerpflichtig. Der Grundsteuermessbescheid, der Grundlage für die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer ist, wird gleichzeitig dem neuen Eigentümer und der Stadt Lüdenscheid zugesandt. An die Feststellungen des Finanzamtes ist der Fachdienst Finanzen, Steuern und Beteiligungen zwingend gebunden.

Wenn ein solcher Grundsteuerwertbescheid noch nicht bei der Stadt vorliegt, so gibt es die Möglichkeit der vorzeitigen Umschreibung. Dies ist dann möglich, wenn die Liegenschaft als Ganzes veräußert wurde. Mit der vorzeitigen Umschreibung bleiben Ihnen privatrechtliche Verrechnungen erspart.

Für die vorzeitige Umschreibung steht das Folgende Formular zum Download bereit:

Vorzeitiger Eigentümerwechsel

Ich möchte die Grundbesitzabgaben von meinem Konto abbuchen lassen.

Bitte reichen Sie den nachfolgenden Vordruck vollständig ausgefüllt und unterschrieben bei der Stadt Lüdenscheid ein.

SEPA-Lastschriftmandat Grundbesitzabgaben

Weitere Quellen zur Grundsteuer

Das Bundesministerium der Finanzen und das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen haben weitere Informationen und ein Erklär-Video für alle Eigentümerinnen und Eigentümer zur Grundsteuerreform aufbereitet und auf den folgenden Internetseiten zur Verfügung gestellt:

Bundesministerium der Finanzen:

Die neue Grundsteuer – Fragen und Antworten
Erklärvideo „Erklär doch mal, Robin: die Grundsteuer“

Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen:
Die Grundsteuerreform in Nordrhein-Westfalen
Einfach erklärt: Das Grundsteuerportal | Finanzverwaltung NRW

Rechtsgrundlage für die Bewertung des Grundeigentums
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Grundsteuer 

Pressemitteilungen der Stadt Lüdenscheid

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Beiblatt zum Grundbesitzabgabenbescheid