Seit dem 1. April ist der Anbau, Erwerb, Besitz und Konsum von Cannabis in Deutschland ab 18 Jahren legal. Allerdings müssen dabei diverse Vorschriften beachtet werden. Wer die Einhaltung der Cannabis-Regeln kontrolliert und Verstöße ahndet, blieb zunächst offen. Jetzt steht fest: In Nordrhein-Westfalen sind die Kommunen ab sofort für die Kontrollen zuständig. Das hat die Landesregierung am Donnerstag, 2. Mai, entschieden. Auf das Ordnungsamt der Stadt Lüdenscheid kommen damit ganz neue Aufgaben zu – ohne Vorbereitungszeit und mit Regelungen, die nicht immer eindeutig sind.
Bis zu 25 Gramm Cannabis dürfen Volljährige im öffentlichen Raum bei sich haben. Auch der Konsum ist in der Öffentlichkeit erlaubt, sofern sich keine Personen unter 18 Jahren „in unmittelbarer Gegenwart“ aufhalten, heißt es in der Verordnung des Landes NRW. Weitere Einschränkungen: In Fußgängerzonen darf zwischen 7 und 20 Uhr nicht gekifft werden. In Schulen, auf Spielplätzen, in Sportstätten oder in Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie in deren Sichtweite bzw. in einem Umkreis von 100 Metern ist der Cannabis-Konsum generell untersagt.
Bei einem Verstoß gegen die Cannabis-Regeln sollen Mitarbeitende des Ordnungsamtes die Personalien der betroffenen Person aufnehmen und eine Ordnungswidrigkeitsanzeige schreiben. Auch Name und Anschrift möglicher Zeugen sollen festgehalten werden. Minderjährigen, die im Besitz von Cannabis sind, müssen die Drogen laut Verordnung „zur Abwehr der gegenwärtigen Gefahr“ abgenommen werden. Darüber hinaus darf das Ordnungsamt bei Verstößen auch Platzverweise aussprechen. Das dient laut Verordnung „zur Gefahrenabwehr und zur Verhinderung weiterer Ordnungswidrigkeiten“.
Was in der Theorie logisch klingt, bringt für das Ordnungsamt in der Praxis mehrere Herausforderungen mit sich. Konkret auf die oben beispielhaft genannten Regelungen und Zuständigkeiten bezogen: „Für uns ist das eine ganz neue Art der Personenkontrolle“, sagt Katrin Diez vom Lüdenscheider Ordnungsamt. „Außerdem müssen wir speziell geeichte Feingrammwaagen anschaffen, um kontrollieren zu können, ob jemand mehr als die erlaubte Höchstmenge an Cannabis besitzt.“
Beim Abstand zu Schulen, Sportstätten und Co. müsse geklärt werden, wie genau die Einhaltung der vorgeschriebenen 100 Metern im Zweifel gemessen werden soll. In der Verordnung heißt es außerdem, dass die Sichtweite bei einer „tatsächlichen Sichtbehinderung (…) nicht mehr gegeben“ sei. Womit sich für das Ordnungsamt die Frage stellt, ob ein Verstoß vorliegt, wenn jemand beispielsweise einen Joint vor einer Schule raucht, diese aber nicht sehen kann, weil ein Transporter davor geparkt ist.
Viel Arbeit und viele offene Fragen also für Katrin Diez und ihre Kolleginnen und Kollegen im Außendienst, die für die Cannabis-Kontrollen zuständig sind. Immerhin: Für den durch die Kontrollen entstehenden Mehraufwand hat das Land einen finanziellen „Belastungsausgleich“ in Aussicht gestellt. „Wir hoffen, dass bei den Vorschriften noch nachgebessert wird. Unabhängig davon werden wir uns aber bestmöglich auf diese neue Aufgabe vorbereiten und unser Personal entsprechend schulen“, sagt Diez. Eine enge Abstimmung mit der Kreispolizeibehörde Märkischer Kreis sei ebenfalls vorgesehen. Bis dahin werde das Ordnungsamt stichprobenartig erste Kontrollen in der Stadt vornehmen.
Lüdenscheid, 7. Mai 2024