Das Führungszeugnis erhält ein neues Aussehen. Weitere Informationen erhalten Sie hier:

Sie benötigen ein Führungszeugnis?

Wir nehmen Ihren Antrag entgegen und leiten ihn an das Bundesamt für Justiz in Bonn weiter. Von dort wird das Führungszeugnis ausgestellt und an Sie oder die von Ihnen benannte Behörde übersandt.

Kann ich den Antrag auch online stellen?

Ja, Sie können das Führungszeugnis auch direkt online beim Bundesamt für Justiz beantragen. Dafür können Sie folgenden Link benutzen: Online-Beantragung Führungszeugnis

Was ist in einem Führungszeugnis eingetragen?

Im Führungszeugnis wird neben den vollständigen Personalien hauptsächlich verzeichnet, ob die betreffende Person vorbestraft ist oder nicht. Es dient, z. B. bei der Arbeitsaufnahme, im Wesentlichen als Nachweis der strafrechtlichen Unbescholtenheit. Es wird unterschieden nach Privatführungszeugnissen (Belegart N), die i. d. R. für persönliche Zwecke ausgestellt werden, und Behördenführungszeugnissen (Belegart O), die direkt der betreffenden deutschen Behörde übersandt werden. Eine Einsichtnahme beim Amtsgericht vor Übersendung an die entsprechende Behörde ist möglich, sofern das Führungszeugnis Eintragungen enthält.

In welchen Fällen muss ich ein erweitertes Führungszeugnis beantragen?

Zum besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexuellem Missbrauch kann eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber von jeder Person, die beruflich oder ehrenamtlich Minderjährige betreut, erzieht oder ausbildet ein erweitertes Führungszeugnis verlangen.

Bislang wurden im Zentralregister nur Strafen über 90 Tagessätze oder drei Monate Gefängnis festgehalten. Im erweiterten Führungszeugnis werden nun auch Strafen für Sexualdelikte erfasst, die unter diesen Grenzen liegen. Diese Regelung gilt für alle Berufsgruppen, die vermehrten Kontakt zu Minderjährigen haben.

Ein solches Führungszeugnis wird nach § 30a Abs. 1 BZRG (Bundeszentralregistergesetz) erteilt. Die Arbeitgeberin, der Arbeitgeber muss Ihnen die Notwendigkeit des erweiterten Führungszeugnisses schriftlich bescheinigen. Bitte bringen Sie diese Bescheinigung bei Antragstellung mit.

In welchen Fällen wird ein Europäisches Führungszeugnis ausgestellt?

Wenn Sie neben oder anstatt der deutschen Staatsangehörigkeit, die Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer EU-Mitgliedsstaaten besitzen, wird automatisch ein Europäisches Führungszeugnis erteilt. Neben dem Inhalt des Bundeszentralregisters gibt das Europäische Führungszeugnis Auskunft über den Inhalt des Strafregisters des EU-Herkunftsstaates. Eine Übersetzung sowie inhaltliche Überprüfung der Angaben, die dem Bundesamt für Justiz vom EU-Mitgliedsstaat übermittelt werden, erfolgt dabei nicht.

Wer kann den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses stellen?

Das Führungszeugnis kann auf Antrag für jede Person ab 14 Jahren ausgestellt werden. Bei geschäftsunfähigen Personen ist der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter zu stellen. Eine Beantragung des Führungszeugnisses mit Vollmacht ist nicht möglich.

Wie lange ist ein Führungszeugnis gültig?

Üblicherweise ist das Führungszeugnis für einen Zeitraum von 3 Monaten gültig. Besonderheiten gelten bei Führungszeugnissen, die bei ausländischen Behörden vorgelegt werden sollen!

Nähere Informationen erhalten Sie direkt auf der Internet Seite des Bundesjustizamtes.

Informationen zum Thema Führungszeugnisse mit Überbeglaubigung, die für Behörden im Ausland bestimmt sind erhalten Sie auf der Internet Seite des Auswärtigen Amtes.

Kosten

Die Gebühr beträgt für alle Führungszeugnisse einheitlich 13,00 €.

In Ausnahmefällen kann Gebührenbefreiung beantragt werden (z. B. bei Bezug von Sozialhilfe oder für ehrenamtliche Tätigkeiten). Dafür wird bei der Beantragung des Führungszeugnisses ein gesonderter Antrag entgegengenommen. Bitte legen Sie den entsprechenden Nachweis bei Antragsstellung vor.

Notwendige Unterlagen

  • persönliche Vorsprache mit Personalausweis oder Pass
  • der Verwendungszweck (muss bei der Antragsstellung angegeben werden)
  • zur Vorlage bei einer Behörde: die genaue Anschrift der Behörde und ggf. das Aktenzeichen
  • bei Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses: Vorlage einer schriftlichen Aufforderung von der Stelle, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in dieser bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG vorliegen, bei Selbstständigen reicht die Bescheinigung der Antrag stellenden Person aus.

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlage ist das Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz – BZRG)

So erreichen Sie uns:

Fachdienst Bürgeramt
Rathausplatz 2
58507 Lüdenscheid

Tel: 02351 17-1666
Fax: 02351 17-1717
E-Mail: buergeramt@luedenscheid.de

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dienstags: 8.30 bis 13 Uhr
mittwochs: 8.30 bis 13 Uhr
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freitags: 8.30 bis 13 Uhr
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