Der Herbst hat längst begonnen und auch der Winter lässt nicht mehr lange auf sich warten. In diesen beiden Jahreszeiten rückt eine wichtige Aufgabe von Grundstückseigentümer*innen besonders in den Vordergrund: die regelmäßige Reinigung der Gehwege und in manchen Fällen auch der Fahrbahnen. Damit alle Lüdenscheider*innen sicher durch die kalte Jahreszeit kommen, weist der Fachdienst Recht, Öffentliche Sicherheit und Ordnung der Stadt Lüdenscheid auf die geltenden Regelungen hin.

Zuständig für die Reinigung der Gehwege und gegebenenfalls der Fahrbahn bis zur Straßenmitte sind die Eigentümer*innen der anliegenden Grundstücke. Das gilt auch dann, wenn das Grundstück durch Anlagen wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Mauern
oder in ähnlicher Weise von Straße und Gehweg getrennt ist. Die Reinigung umfasst

  • die Beseitigung von Kehricht wie Schmutz, Laub, Schlamm oder Müll,
  • das Jäten von Unkraut, das aus den Fugen der Gehwegpflasterung wächst,
  • das Entfernern von Abfällen und Laub innerhalb und außerhalb von Baumscheiben und sonstigen Bepflanzungen,
  • sowie die Reinigung von Gullys, sodass das Wasser ungehindert einlaufen kann.

Herbizide und andere chemische Mittel dürfen bei der Wildkrautbeseitigung nicht zum Einsatz kommen. Zudem ist es nicht erlaubt, den Kehricht auf die Straße zu fegen, damit dieser von der Kehrmaschine aufgenommen wird, da dies Verkehrsteilnehmer*innen gefährden kann. Auch darf dieser keinesfalls durch die Straßenabflüsse ins Kanalnetz gelangen. Stattdessen sollten Laub, Abfall und Co. sofort nach der Reinigung sachgemäß in Mülltonnen entsorgt werden.

Bürger*innen können dem Straßenreinigungsverzeichnis entnehmen, zu welche Straßenreinigungsklasse ihre Straße gehört und welche Pflichten im Einzelnen gelten – also beispielsweise wie häufig der Gehweg zu reinigen ist und ob sich die Reinigungspflicht auch auf die Fahrbahn erstreckt. Das Verzeichnis ist als Anlage der „Satzung über die Straßenreinigung und die Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Lüdenscheid“ zu finden.

Zusätzliche Pflichten im Winter

In der kalten Jahreszeit sind Hauseigentümer*innen außerdem dafür verantwortlich, die Gehwege vor ihrem Haus schnee- und eisfrei zu machen. Das gilt werktags zwischen 7 und 20 Uhr und sonntags zwischen 8 und 20 Uhr innerhalb einer angemessen Zeit, nachdem es aufgehört hat zu schneien. Nach 20 Uhr gefallener Schnee oder entstandene Glätte kann am darauffolgenden Morgen beseitigt werden. Dabei ist Folgendes zu beachten:

  • Gehwege und gefährliche Stellen wie zum Beispiel Treppen oder Rampen sollten auf der gesamten Länge und in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von rund einem Meter von Eis und Schnee freigehalten werden.
  • An Bushaltestellen sind die Ein- und Ausstiege freizuhalten.
  • An Kreuzungen, Einmündungen und Überwegen muss ein Durchgang von mindestens einem Meter Breite zum Überqueren der Straße bleiben.
  • Geräumter Schnee sollte immer so am Rande des Gehwegs oder am Fahrbahnrand gelagert werden, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr möglichst wenig behindert wird.
  • Gullys und Hydranten sind schnee- und eisfrei zu halten.

Die Stadt Lüdenscheid dankt allen Bürger*innen für ihre Mitarbeit und Rücksichtnahme.

Lüdenscheid, 21. November 2023