Wer ein Osterfeuer abbrennen möchte, muss das vorab schriftlich beim Ordnungsamt anmelden. Die Frist dafür läuft in diesem Jahr bis einschließlich 15. März. Außerdem weist das Ordnungsamt darauf hin, dass für den Osterbrauch einige Sicherheitsvorschriften zu beachten sind.

Das Meldeformular namens „Anzeige eines Osterfeuers“ steht als PDF-Dokument auf der Notfall-Homepage der Stadt Lüdenscheid zum Download bereit. Alternativ verschickt das Ordnungsamt den Vordruck auf Anfrage auch auf dem Postweg. In dem Formular müssen folgende Angaben gemacht werden:

  • Name und Anschrift der verantwortlichen Personen, die das Feuer beaufsichtigen (mindestens eine Person ab 18 Jahren)
  • Beschreibung des Ortes, an dem das Feuer abgebrannt werden soll
  • Höhe des aufgeschichteten Brennmaterials
  • getroffene Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr

Die Anmeldung des Osterfeuers muss spätestens am 15. März an das Ordnungsamt geschickt werden. Das ist sowohl auf dem Postweg (Fachdienst Recht, öffentliche Sicherheit und Ordnung, Rathausplatz 2, 58507 Lüdenscheid) sowie per E-Mail an kod@luedenscheid.de möglich. Bei Nachfragen ist das Ordnungsamt außerdem telefonisch unter 02351/17-1100 zu erreichen.

Ordnungsamt weist auf Sicherheitsvorschriften hin

Osterfeuer seien kein Vorwand, um Grünabfälle zu verbrennen, betont das Ordnungsamt. Stattdessen gehe es um Brauchtumspflege. Osterfeuer seien „dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege das Feuer ausrichtet und es im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich macht“.

Verbrannt werden dürfen ausschließlich „unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste“. Alle anderen Stoffe sind verboten – auch „zum Anzünden oder Unterhalten des Feuers“. Darüber hinaus müssen Aufsichtspersonen, die auf der Anmeldung genannt werden, solange vor Ort und telefonisch erreichbar sein, bis das Osterfeuer komplett abgebrannt und dessen Glut erloschen ist.

Die „Aufpasser“ müssen auch darauf achten, dass das Feuer bei starken Wind nicht angezündet wird bzw. bei aufkommendem starken Wind unverzüglich gelöscht wird. Eine weitere Vorgabe: Sollte das Brennmaterial schon einige Wochen vorher aufgetürmt worden sein, muss es vor dem Anzünden noch einmal umgeschichtet werden. Dadurch soll verhindert werden, dass Tiere, die sich dort womöglich eingenistet oder versteckt haben, verbrannt werden. Außerdem müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:

  • 100 Meter von Gebäuden, in denen sich Menschen aufhalten
  • 50 Meter von sonstigen baulichen Anlagen
  • 50 Meter von öffentlichen Verkehrsflächen
  • 25 Meter von befestigten Wirtschaftswegen
  • 100 Meter von Hochspannungsleitungen
  • 100 Meter vom Waldrand

Lüdenscheid, 22. Februar 2024